Urteil zu Datenleak bei Facebook: Wer Schadenersatz will, muss konkret werden

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Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage einer Frau abgewiesen, die von Facebook eine Entschädigung für Datenschutzverstöße wollte. Das sei zwar grundsätzlich möglich, doch sie habe den Schaden nicht konkret genug nachgewiesen. Als Grund führt das Gericht unter anderem zahlreiche gleichlautende Klagen an.

kommt das Gericht zwar zu dem Schluss, dass Facebook gegen die Datenschutzgrundordnung verstoßen hat. Daraus ergebe sich jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz.

Geklagt hatte eine Frau, deren bei Facebook eingetragene Telefonnummer von Unbekannten im Jahr 2018 erbeutet wurde. 2019 und 2021 tauchten die Daten im Darknet auf. Die Klägerin machte laut dem Gericht geltend, sie habe deshalb „Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt.

Tatsächlich stellte das Gericht diverse Datenschutzverstöße durch Meta fest. So habe der Konzern die Telefonnummer der Betroffenen ohne gültige Rechtsgrundlage verarbeitet und auch „eine grundsätzlich zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung“ begangen, „da Meta trotz der konkreten Kenntnis von dem Datenabgriff im vorliegenden Fall naheliegende Maßnahmen zur Verhinderung weiteren unbefugten Datenabgriffs nicht ergriffen hatte.

Von dem Datenleck im Jahr 2021 waren etwa 530 Millionen Facebook-Nutzer:innen betroffen. Unbekannte hatten zuvor Schwachstellen in Facebooks Sicherheitsarchitektur ausgenutzt, um mithilfe von Scraping-Programmen die Telefonnummern und weitere Daten der Nutzer:innen abzuziehen. Wie wir damals in einer Recherche aufzeigten, enthielt das Leak auch zahlreiche private Handy-Nummern von Abgeordneten

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