Auch Arbeitgeber in der Pflicht: Urlaubsanspruch verjährt nicht immer
Es soll sie tatsächlich geben: Arbeitnehmer, die ihre Urlaubstage innerhalb eines Jahres nicht voll ausschöpfen. Ob Arbeitswut, Krankheit oder betriebliche Ursachen - die Gründe hierfür mögen unterschiedlich sein, der Umgang mit dem Urlaubsguthaben ist grundsätzlich derselbe.
Grundsätzlich gilt: Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub eigentlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen in das neue Jahr stellt eine Ausnahme dar. Wer den verbliebenen Resturlaub mit ins neue Jahr retten möchte, muss seinen Wunsch unbedingt noch im laufenden Jahr beim Arbeitgeber anmelden. Ansonsten verfällt dieser zum 31. Dezember.
Ist der Urlaub derart gestundet, lautet die neue Frist meist 31. März. Arbeitnehmer, die noch immer freie Tage aus dem Vorjahr übrig haben, sollten diese bis zu diesem Datum abgefeiert haben. Denn ansonsten ist der Urlaubsanspruch futsch. Meistens zumindest. Es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag des Unternehmens ist dies anders geregelt.
Sind sich unabhängig davon Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber über die Handhabung des Resturlaubes einig, sind sowohl bei einer längeren "Haltbarkeit" des übertragenden Urlaubs als auch bei einer möglichen Auszahlung - ungeachtet der gesetzlichen Regelungen - individuelle Vereinbarungen möglich.
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