Telefon-AU läuft zum 31. März aus: Ab 1. April gelten viele coronabedingte Sonderregeln nicht mehr. Es entfallen Erleichterungen bei Verwendung von BtM-Rezepten, bis Ende Juni können U-Untersuchungen bei Kindern nachgeholt werden. TelefonAU Pandemie
Patienten, die an einer leichten Erkältung leiden, können sich nur noch bis zum 31. März telefonisch krankschreiben lassen.Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Darauf weist die Kassenärztliche Vereinigung aktuell hin. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.
Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurde, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Arztpraxen zu entlasten. Ärztinnen und Ärzte hatten so die Möglichkeit, Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für sieben Tage zu bescheinigen.
Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen; die letzten treten am 7. April außer Kraft. Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte.
Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sind noch bis zum 31. März ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli verlängert.
Ab dem 8. April gehen auch die COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung über. Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit will den Anspruch jetzt per Verordnung allerdings erweitern und auch eine wöchentliche Dokumentation vorschreiben.
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